Interne Meldestelle (LkSG)

Beschwerdeverfahren gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (oder auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz „LkSG“)

Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener (§ 2 Abs. 2 LkSG) oder umweltbezogener (§ 2 Abs. 2 LkSG) Pflichten zu beenden. 

Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es unmittelbar Betroffenen und ebenso denjenigen, die Kenntnis von möglichen oder tatsächlichen Verletzungen haben, unser Unternehmen auf mögliche Risiken oder Verstöße hinzuweisen. 

Eine Meldung abgeben (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz „LkSG“)

Hier   gelangen Sie zum Kontaktformular für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (anonym möglich).

Was kann gemeldet werden?

Die Verletzungen menschenrechtsbezogener (§ 2 Abs. 2 LkSG) oder umweltbezogener (§ 2 Abs. 3 LkSG) Pflichten, wie: 

  • Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit (Nr. 1 und 2) 
  • Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei (Nr. 3 und Nr. 4) 
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 5) 
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (Nr. 6) 
  • Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (Nr. 7) 
  • Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (Nr. 8) 
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (Nr. 9) 
  • Widerrechtliche Verletzung von Landrechten (Nr. 10) 
  • Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können (Nr. 11) 
  • Verstoß gegen das Verbot eines […] Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Nr. 12)
  • Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (Nr. 1–3) 
  • Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen (Nr. 4 und Nr. 5) 
  • Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens (Nr. 6–8)
Über Anonymität

Um Ihre Anonymität sicherzustellen, müssen Sie folgendes tun: 

  • Erstellen Sie den Hinweis, wenn möglich, nicht von einem Computer Ihres Arbeitgebers aus. 
  • Verwenden Sie keinen PC, der ans Firmennetzwerk/Intranet der Firma angeschlossen ist. 
  • Rufen Sie das Meldesystem durch direktes Eingeben der URL-Adresse in den Browser und nicht über das Klicken eines Links auf. 
  • Schreiben Sie keine persönlichen Daten in den Bericht.
Über das Sichere Postfach

Wenn Sie den Bericht absenden, haben Sie die Möglichkeit, ein sicheres Postfach zu erstellen und so für zukünftige Anfragen zur Verfügung zu stehen.

Wir empfehlen, sich auf diese Weise verfügbar halten, da wir den Fall möglicherweise nicht ohne weitere Informationen von Ihnen abschließen können.

Wenn Sie ein Postfach erstellen, wird Ihnen eine Fall-ID zugeteilt, und Sie müssen ein Passwort wählen. Diese Fall-ID und dieses Passwort müssen Sie verwenden, um Zugang zum Postfach zu erhalten und nachzusehen, ob Sie Fragen erhalten haben.

Unabhängig davon, ob Sie anonym bleiben oder Ihren Namen angeben, bitten wir Sie, ein Postfach zu erstellen. Dies macht es einfacher und sicherer für uns, mit Ihnen zu kommunizieren.

Wenn Sie es wünschen, bleibt sämtliche Kommunikation mit uns anonym.

Hinweise zum Meldeverfahren

Beschwerdeverfahren

gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (oder auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz „LkSG“)

Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. 

Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es unmittelbar Betroffenen und ebenso denjenigen, die Kenntnis von möglichen oder tatsächlichen Verletzungen haben, unser Unternehmen auf mögliche Risiken oder Verstöße hinzuweisen.

Die Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren nach dem LkSG regelt das Verfahren bei unserem Unternehmen in Fällen des Verdachts eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder einer Verletzung dieser Rechtsgüter. 

Gegenstand einer Beschwerde nach dem LkSG können Meldungen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verstößen sein, die durch das wirtschaftliche Handeln unseres Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder dem Geschäftsbereich eines Zulieferers entstanden sind. Darunter fallen Verletzungen menschenrechtsbezogener (§ 2 Abs. 2 LkSG) oder umweltbezogener (§ 2 Abs. 3 LkSG) Pflichten, wie: 

•      Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit (Nr. 1 und 2) 

•      Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei (Nr. 3 und Nr. 4) 

•      Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 5) 

•      Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (Nr. 6) 

•      Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (Nr. 7) 

•      Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (Nr. 8) 

•      Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (Nr. 9) 

•      Widerrechtliche Verletzung von Landrechten (Nr. 10) 

•      Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/ öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können (Nr. 11) 

•      Verstoß gegen das Verbot eines […] Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Nr. 12)

•      Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (Nr. 1–3) 

•      Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen (Nr. 4 und Nr. 5) 

•      Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens (Nr. 6–8)

Beschwerden können sowohl von Betroffenen und Dritten (§ 8 Abs. 1 Satz1 LkSG) als auch von potenziell Beteiligten der Lieferkette (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LkSG) eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren steht intern und extern zur Verfügung.  

Unser Unternehmen trifft Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der Identität von meldenden Personen sowie den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Hierzu besteht während des Verfahrens die Möglichkeit, ein sicheres Postfach zu erstellen und zu nutzen, über das auch eine anonyme Kommunikation möglich ist.  

Beschwerden nach dem LkSG zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verstößen können über das eigens dafür zur Verfügung stehende Tool eingegeben werden. Das Tool ermöglicht eine zeitnahe Kommunikation über ein sicheres Postfach.  

Nach Eingang der Beschwerde durch die hinweisgebende Person wird von der Meldestelle geprüft, ob die Beschwerde in den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt. In diesem Falle wird sie entgegengenommen.  

Fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens, wird sie an den zuständigen Bereich verwiesen. Der Hinweisgeber erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls eine Begründung der Verweisung. Nach Eingang der Meldung wird diese bewertet und als gemeldetes Fehlverhalten (Triage) oder als Risiko für den Meldenden und relevante interessierte Parteien (Nachteile) eingestuft, um im nächsten Schritt geeignete Maßnahmen aufsetzen zu können.  

Die Meldestelle untersucht die Meldung. 

Gegebenenfalls sind Folgehinweise und die Beantwortung von weiteren Fragen durch den Meldungsgeber erforderlich. Der Meldende erhält innerhalb von 3 Monaten nach Eingabe seiner Meldung eine Rückmeldung zu dem bearbeiteten Beschwerdegegenstand. Diese Rückmeldung kann in Form einer Empfehlung oder als Entscheidung erfolgen. Dem gemeldeten Sachverhalt entsprechend werden geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Lösung des

Beschwerdegegenstandes herangezogen, um ein beiderseitig zufriedenstellendes Verfahrensende herbeizuführen.